Anliegen: Bauleitplanung

Beschreibung

Bauleitpläne sind der vorbereitende Flächennutzungsplan und die aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungspläne. Die Stadt Brake ist im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung verantwortlich und hat somit die Bauleitpläne aufzustellen.

Der Flächennutzungsplan, der das  gesamte Stadtgebiet umfasst,  enthält  für die einzelnen Flächen differenzierte, städtebaulichen Nutzungen; z.B.  Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.

Der Flächennutzungsplan sowie erforderliche Änderungen müssen von der höheren Verwaltungsbehörde, dem Landkreis Wesermarsch, genehmigt werden.

Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich. In der Stadt Brake (Unterweser) findet im Jahr 2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 72 statt.

Die Bebauungspläne bestimmen wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die untere Bauaufsichtsbehörde für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilt oder die Grundlage der Genehmigungfreistellungsverfahren für bestimmte bauliche Anlagen sind.

Das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger (frühzeitige Bürgerbeteiligung, Anregungen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe) und die Verpflichtung zur gerechten Abwägung der privaten und öffentlichen Belange.

Bei der Bauleitplanung muss die Stadt die Vorgaben der Raumordnung in den Raumordnungsplänen beachten sowie im Rahmen der Abwägungspflicht öffentliche und private Belange berücksichtigen.

Eine besondere gesetzliche Verpflichtung besteht für die Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung. Diese geht in der Regel davon aus, dass jede Bereitstellung von neuem Bauland einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt; durch Abwägung hat die planende Gemeinde auch über den erforderlichen Ausgleich zu entscheiden. Hierbei ist in den meisten Verfahren zur Aufstellung von  Bauleitpläne eine integrierte Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbereicht zu erstellen.

 

Rechtsgrundlagen (allgemein)

Baugesetzbuch (insb. §§ 1-38 BauGB) sowie die Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

 

Zuständige Organisationseinheit
  • Fachbereich 3

 

Kontakt

Bauleitplanung
Herr Heinz-Werner Horstmann
Email: horstmannspamfilter (at) brakespamfilter.de
Telefon: 04401 102 265
Fax: 04401 102 282
Zimmer: 2.05 - Rathaus, 2. Obergeschoss

Kontakt zur Stadt Brake



Informationen

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