Für die vorübergehende Ausübung des Gaststättengewerbes gibt es statt einer Konzession die sogenannte "Gestattung" gemäß § 12 GastG.
Aus besonderem Anlass können Gestattungen ausgestellt werden. Zuständig ist die Verwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung stattfindet.
Wer vorübergehend alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, benötigt hierfür diese Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn die Getränke öffentlich angeboten werden.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn alkoholfreie Getränke oder unentgeltliche Kostproben verabreicht werden.
§ 12 Gaststättengesetz
Gewerbeaufsicht
Herr Detlef Wiggers
Email: wiggers (at) brake.de
Telefon: 04401 102 232
Fax: 04401 102 216
Unter diesem Link können Sie den kostenlose Ratgeber „Steuererklärung 2011“ des Bundes der Steuerzahler herunterladen.
Der Ratgeber wendet sich insbesondere an Arbeitnehmer.
Es...
Seit 1957 werden Mikrozensusbefragungen durchgeführt, weil schnell und zuverlässig bevölkerungs- und erwerbsstatistische Daten und deren Veränderungen von Regierung und Verwaltung vom Bund und den Ländern benötigt werden. Bei dieser amtlichen statistischen Erhebung werden 1 % aller Haushalte befragt.
Nach der Stichprobenauswahl vom Bundesamt finden...
Pressemitteilung
München/Bonn, den 23.04.2011
Am 1. Mai 2012 beginnt die PIAAC-Studie Ältere in Deutschland. Während die internationale Studie zur Untersuchung von Alltagsfertigkeiten Erwachsener „PIAAC“, Programme for the International Assessment of Adult Competencies, deutschlandweit bereits...