1. Ausstellung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen
(blauer Parkausweis für behinderte Menschen)
Erfordernis:
Es muss ein vom zuständigen Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (früher Versorgungsamt) ausgestellter Schwerbehindertenausweis vorliegen, in welchem auf der Rückseite entweder das Merkzeichen "aG" (für außergewöhnliche Gehbehinderung) oder "BI" (für Blind) eingetragen ist.
Gültigkeitsdauer:
maximal fünf Jahre
Gültigkeitsumfang in der Bundesrepublik Deutschland:
Hinweis: Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn
Gültigkeitsumfang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland:
Bei dem Parkausweis handelt es sich um ein Gemeinschaftsmodell nach europäischen Muster. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedsstaaten zu den gleichen Parkvergünstigungen, wie sie dort wohnende behinderte Personen genießen.
Eine Broschüre, wie der Parkausweis im europäischen Ausland benutzt werden kann, erhalten Sie bei uns auf Wunsch mit dem Parkausweis oder gerne auf Anforderung.
2. Ausstellung einer vorläufigen Parkerleichterung
Erfordernis:
Es muss beim zuständigen Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (früher Versorgungsamt) ein Antrag auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" (für außer-gewöhnliche Gehbehinderung) oder "BI" (für Blind) gestellt sein. Zudem muss ein Arzt glaubhaft bestätigen, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung bzw. Blindheit vorliegt.
räumlicher Geltungsbereich:
örtlicher Zuständigkeitsbereich der für die Genehmigungserteilung zuständigen Straßenverkehrsbehörde (bei Bürgern der Stadt Brake (Unterweser) somit das Stadtgebiet Brake (Unterweser)).
Gültigkeitsdauer:
6 Monate
Hinweis: Die vorläufige Parkerleichterung soll lediglich zur Überbrückung der Bearbeitungsdauer beim Versorgungsamt dienen. Sollte das Versorgungsamt die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" bzw. "BI" ablehnen, kann die Straßenverkehrsbehörde die vorläufige Parkerleichterung nicht verlängern.
Sobald das Merkzeichen "aG"/"BI" zuerkannt ist, kann eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen (s. Punkt 1) ausgestellt werden.
Keine. Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen (siehe Punkt 1-3) mit Parkausweis sind kostenfrei.
Für die Antragstellung der Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen benötigt die Straßenverkehrsbehörde
Für die Antragstellung der vorläufigen Parkerleichterung benötigt die Straßenverkehrsbehörde
Hinweis: Die Antragstellung kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich erfolgen. Der Antrag kann formlos eingereicht werden, ein spezielles Antragsformular hierfür gibt es nicht.
Straßenverkehrsordnung
Verkehrsangelegenheiten
Herr Holger König
Email: h.koenig (at) brake.de
Telefon: 04401 102 235
Fax: 04401 102 216
Zimmer: 0.20 - Rathaus, Erdgeschoss
Unter diesem Link können Sie den kostenlose Ratgeber „Steuererklärung 2011“ des Bundes der Steuerzahler herunterladen.
Der Ratgeber wendet sich insbesondere an Arbeitnehmer.
Es...
Seit 1957 werden Mikrozensusbefragungen durchgeführt, weil schnell und zuverlässig bevölkerungs- und erwerbsstatistische Daten und deren Veränderungen von Regierung und Verwaltung vom Bund und den Ländern benötigt werden. Bei dieser amtlichen statistischen Erhebung werden 1 % aller Haushalte befragt.
Nach der Stichprobenauswahl vom Bundesamt finden...
Pressemitteilung
München/Bonn, den 23.04.2011
Am 1. Mai 2012 beginnt die PIAAC-Studie Ältere in Deutschland. Während die internationale Studie zur Untersuchung von Alltagsfertigkeiten Erwachsener „PIAAC“, Programme for the International Assessment of Adult Competencies, deutschlandweit bereits...